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Riester-Rente Vergleich | Details

Riester Rente Vergleich
Die Zulagen der Riester-Rente

Jeder Förderberechtigte hat durch die Riester-Rente das Recht auf Grundzulagen und ggf. auf Kinderzulagen. Ein Anspruch auf eine Kinderzulage besteht nur für Kinder, für die pro Jahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde. Um die vollen Zulagen bei der Riester-Rente zu erhalten, ist es notwendig, dass der Eigenbeitrag entsprechend der sogenannten Fördertreppe entrichtet wird. Hierbei ist das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres die Bezugsgröße.

Die vollen Zulagen in der Riester-Rente erhält der Versicherungsnehmer wenn er in 2006 und 2007 jeweils 3% seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens einzahlt, jährlich maximal 1575,- EUR und mindestens 60,- EUR. Ab 2008 sind 4% zu entrichten, jährlich maximal 2100,- EUR und mindestens wieder 60,- EUR. Dafür erhalten jeweils in 2006 und 2007 Ledige eine jährliche Zulage in Höhe von 114,- EUR (ab 2008 beträgt die Zulage 154,- EUR) und Verheiratete eine Zulage in Höhe von 228,- EUR (ab 2008 beträgt die Zulage 308,- EUR). Pro Kind erhält der Versicherungsnehmer in 2006 und 2007 jeweils 138,- EUR und ab 2008 185,- EUR.


Direkt Förderberechtigte der Riester-Rente

Prinzipiell haben Personen Anspruch auf die Riester-Rente, wenn sie der Steuerpflicht unterliegen. Aktuell gehören hierzu folgende anspruchsberechtigte Personengruppen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler und Handwerker)
  • Kindererziehende (maximal für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (auch berechtigte Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ruhen)
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Bezieher von Krankengeld
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie zuvor pflichtversichert waren
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
  • Amtsträger
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird


Mittelbar Förderberechtigte der Riester-Rente

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch auch Anspruch auf die Altersvorsorgezulagen der Riester Rente, falls sie einen sogenannten "Anhängselvertrag" haben, nicht vom Partner dauernd getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • geringfügig versicherungsfreie Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Altersrentner
  • Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen
  • Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne
  • rentenversicherungspflichtige Beschäftigung


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